Home
HWL Platten
Mehrschichtplatten
Deckenrandschalung
Zubehör
Verarbeitung
Dämmtechnik/
Ökologie
Impressum
AGB
In memoriam

Stand: 19.09.2005

© 2005   Sitemap
_______________________

PLATINA BRANDT GmbH
Plattenthalstrasse 14
D-09488 Th. Wiesenbad

Tel.: 03733 / 1504-30
Fax: 03733 / 1504-50

info@platina-brandt.de
Verkaufs- und Lieferbedingungen
PLATINA BRANDT GmbH, D-09488 Thermalbad Wiesenbad
Stand 10.12.1994
I. Geltung

    Für alle Verträge, Rechtsgrundlage ist Deutsches Recht, sind nur die nachstehenden Bedingungen maßgebend. Davon abweichende Regelungen, auch Geschäftsbedingungen des Käufers, werden nur durch unsere ausdrückliche schriftliche Bestätigung wirksam. Formular-Einkaufsbedingungen des Käufers sind stets ungültig und werden nicht anerkannt. Die Entgegennahme von Lieferungen oder Teillieferungen gilt in jedem Fall als Anerkennung unserer Geschäftsbedingungen. Alle weiteren Vereinbarungen benötigen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Diese Bedingungen gelten auch für die weitere Geschäftsverbindung. Sind unsere Bedingungen geändert, so gelten diese ab dem Zeitpunkt, in dem sie dem Käufer erstmals zugegangen sind.

II. Angebote, Preise, Zahlungsbedingungen
  1. Angebote verstehen sich freibleibend und unverbindlich. Erteilte Aufträge werden erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung für den Verkäufer bindend. Nebenabreden und Sonder-vereinbarungen, gleich welcher Art, insbesondere auch die unserer Außendienstmitarbeiter bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

  1. Die Lieferung erfolgt zu den in der am Tag der Lieferung gültigen Preisliste genannten Konditionen nach unserer Wahl per Bahn oder Spediteur. Sie erfolgt nur dann frachtfrei, wenn dies von uns ausdrücklich angeboten oder besonders vereinbart ist.

  1. Unsere Rechnungen sind zahlbar gemäß den Konditionen unserer gültigen Preisliste. Zahlungen gelten erst dann als bewirkt, wenn sie auf einem unserer Konten endgültig verfügbar sind. Bei Zahlungsverzug berechnen wir bankübliche Verzugszinsen, mindestens 3% über dem geltenden Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Schecks und Wechsel werden von uns stets nur zahlungshalber angenommen. Diskont- und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Vertragspartners und sind sofort in bar zu bezahlen.

  1. Gegenforderungen berechtigen den Käufer nur dann zur Aufrechnung, wenn sie unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer nur wegen Ansprüchen aus dem selben Vertragsverhältnis zu.

  1. Wir behalten uns das Recht vor, Forderungen, die wir an den Käufer haben, an Dritte abzutreten.

III. Lieferzeit
  1. Aufträge werden unter dem Vorbehalt der Liefermöglichkeit angenommen. Wir bemühen uns um die Einhaltung aller Liefertermine. Eine Gewähr für die Einhaltung eines Liefertermins übernehmen wir jedoch nicht. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.

  1. Von uns nicht zu vertretende außergewöhnliche Umstände und Ereignisse, die die Lieferung wesentlich erschweren oder verhindern, befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkungen von unserer Lieferpflicht. Das gilt insbesondere bei staatlichen Eingriffen, bei höherer Gewalt, bei Störungen in der Beschaffung der Ware oder der Rohstoffe, bei Störungen der Fabrikation, der Versendung, des Transports, der Energieversorgung, Streik, Aussperrung und Arbeitskräftemangel. Sie berechtigen uns, durch besondere Erklärung vom Vertrag zurückzutreten, die Lieferpflicht auf Teile übernommener Aufträge zu beschränken oder die Lieferfristen für den Gesamtauftrag oder Teile der Aufträge in zumutbarer Weise zu verlängern. Liefern wir nach Ablauf der angemessen verlängerten Lieferfrist nicht, kann der Käufer uns eine Nachfrist setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf vom Vertrag zurücktreten.

  1. Wir können die Erfüllung unserer Lieferpflicht von Sicherheiten abhängig machen oder Vorauszahlung verlangen. Unsere Lieferpflicht ruht, solange der Käufer mit einer Zahlungsverpflichtung im Rückstand ist.

IV. Gefahrenübergang, Annahme der Lieferung
  1. Alle Sendungen reisen auf Gefahr des Empfängers unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt. Wir sind nicht verpflichtet, die Ware auf dem Transport zu versichern.

  1. Transportschäden macht der Empfänger sofort bei der Bahn oder dem Spediteur geltend. Uns gegenüber sind solche Ansprüche ausgeschlossen.
  1. Der Käufer ist verpflichtet, ankommende Sendungen vor Abnahme auf Kennzeichnung von Platten und Paletten mit Namen oder Zeichen des Herstellers, DIN-Aufdruck und Kennzeichnungszettel zu überprüfen und die Ware bei Fehlen dieser Eigenschaften sofort zurückzuweisen. Nicht entsprechend gekennzeichnete Ware darf nicht abgenommen, verbaut oder weiterverkauft werden.

  1. Der Käufer ist ansonsten verpflichtet, ankommende Sendungen unverzüglich abzunehmen und die Transportmittel zügig zu entladen. Durch verlängerte Standzeiten der Waggons bzw. Wartezeiten des ausliefernden Spediteurs entstehende Kosten gehen stets zu Lasten des Käufers.

V. Gewährleistung
  1. Offensichtliche Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen sind sofort anzuzeigen. Ansonsten können Mängelrügen nur bis zu 8 Tagen nach Lieferung vorgebracht werden. Beanstandete Ware darf nicht verarbeitet oder eingebaut werden. Im Geschäftsverkehr mit unseren kaufmännischen Kunden gelten die §§ 377 und 378 HGB. Nach Ver- oder Bearbeitung der Ware ist jede Mängelrüge ausgeschlossen.

  1. Abweichungen in Aussehen, Muster, Farbe und Struktur bei Baustoffen wie Leichtbauplatten und Mehrschichtplatten sind keine Materialfehler, sondern Naturspiele und können nicht beanstandet werden. Geringfügige Maßabweichungen, die das genaue Einpassen nicht stören, sind nicht zu beanstanden.

  1. Soweit wir zur Gewährleistung verpflichtet sind, werden wir nach unserer Wahl nachbessern, Ersatz liefern oder den Kaufpreis mindern. Alle weitergehenden Ansprüche, gleich welcher Art, sind ausgeschlossen.

  1. Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen ist ausgeschlossen.

  1. Für Mangelfolgeschäden übernehmen wir keine Haftung.

  1. Der Verkauf von ausdrücklich als II. Wahl oder Sonderposten bezeichneten Waren erfolgt ohne Gewähr; es besteht demnach nicht das Recht auf Mängelrüge.

VI. Eigentumsvorbehalte
  1. Die Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und der Bezahlung aller aus der Geschäftsbeziehung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen, bei Schecks und Wechseln bis zu deren Einlösung, als Vorbehaltsware unser Eigentum. Wird im Zusammenhang mit der Kaufpreistilgung noch eine wechselmäßige Haftung unsererseits begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung der Wechsel durch den Käufer der Ware als Bezogenem. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Ware wird vom Käufer unentgeltlich verwahrt. Bei Zahlungsverzug sind wir zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt, der Käufer ist dann zur Herausgabe verpflichtet.

  1. Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne daß wir hieraus verpflichtet werden. Die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Vorbehaltsrechten Dritter an der neuen Sache werden wir Miteigentümer im Verhältnis der Werte der Ausgangsmaterialien zueinander.

  1. Wird Vorbehaltsware vom Käufer allein oder zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Wir nehmen die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10 %, der jedoch außer Ansatz bleibt, wenn dem Rechte Dritter entgegen stehen. Steht die weiterveräußerte Ware in unserem Miteigentum, so erstreckt sich die Abtretung auf den Anteil an der Forderung, der unserem Miteigentumsanteil an der Ware entspricht. Absatz 1 gilt entsprechend.

  1. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab. Wir nehmen die Abtretungen an. Absatz 3 gilt entsprechend.

  1. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil des Grundstückes des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest ab. Wir nehmen die Abtretung an. Im übrigen gilt Absatz 3 entsprechend.

  1. Der Käufer darf über die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr nur mit der Maßgabe verfügen, daß die Forderungen nach Absatz 3, 4, 5 auf uns tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen, insbesondere zur Sicherungsübereignung oder Verpfändung ist er nicht befugt.

  1. Der Käufer ist bis auf Widerruf berechtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Wir werden die Ermächtigung allerdings widerrufen bei Zahlungsverzug gegenüber uns oder gegenüber Dritten. Wir sind dann berechtigt, Auskunft über die Warenempfänger zu verlangen, die Schuldner vom Übergang der Forderung(en) auf uns zu benachrichtigen und sie selbst direkt einzuziehen. Mit Zahlungseinstellung, bei Scheck- oder Wechselprotest, Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlischt grundsätzlich das Recht auf Weiterveräußerung, Verwendung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug abgetretener Forderungen.

  1. Der Vertragspartner hat uns den Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware oder die an uns abgetretene Forderung sofort telefonisch und schriftlich mitzuteilen und uns in jeder Weise bei der Intervention zu unterstützen, insbesondere alle Auskünfte für die Geltendmachung unserer Rechte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

  1. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die uns nach diesen Bestimmungen zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, werden wir auf Wunsch des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte nach unserer Wahl freigeben.

  1. Mit Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über.

VII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Sonstiges
  1. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Wiesenbad-Plattenthal. Gerichtsstand ist Annaberg-Buchholz. Wir sind jedoch berechtigt, auch am Ort des Sitzes oder einer Niederlassung des Kunden zu klagen.

  1. Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen dadurch nicht berührt.

  1. Der Käufer ist damit einverstanden, daß wir die aus der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang damit erhaltenen Daten für unsere geschäftlichen Zwecke, auch wenn sie von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes - auch innerhalb des Konzerns - verwenden.



© 2005  PLATINA BRANDT GmbH     Webmaster     HOME